Politisch gesetztes Recht juristisch nach-relativiert…

Geschichtliches aus den 50er Jahren

Zufällig – beim suchen im Blatt der „Homo-Eroten“, dem Kreis-Jahrgang von 1953, stiess ich auf einen Artikel, der mich an die heute aktuellen Bestrebungen zur Nach-Revision des 1992 „revidierten“ Strafgesetzbuches erinnerte (DarstellerInnen in Pornos sollen erst ab 18, statt 16 und Prostitution erst ab 18 erlaubt werden – siehe hier im Blog unter den Links „Jugend-prostitution!“). Als „Kinderporno“ soll neu gelten, wenn 16jährige schon dabei mitmachen.  Dazu interessant ist die ehemalige Botschaft des Bundesrates über die Änderung des unten diskutierten Art. 194, vom 26. Juni 1985! *

Ähnliches hatten wir doch schon in den 60ern…

Schauen wir also zurück in die 50er Jahre des letzten Jahrhunderts und in das damalige Strafgesetzbuch mit dem Art. 194, der generell homosexuelle Kontakte erst ab 20 Jahren erlaubte und die homosexuelle Prostitution auch über 20 Jahre hinaus verbot! Dieses Strafrecht, das 1942 in Kraft getreten ist, löste die kantonalen Strafgesetze mit zum Teil milderen Strafen definitiv ab.

Nachtrag: Die Plattform Romeo beklagt sich heute darüber, dass ihnen von Apple verboten wird, Männer mit „zuviel“ Haut auf dem App anzuzeigen. Ich könnte das bei Frauen verstehen. Aber wahrscheinlich haben die Amis vergessen, dass es mal Handwerker auf offener Strasse gegeben hat, die auch nur in der Körpermitte was an hatten und oben nackt gearbeitet haben. ..   Peter Thommen_63

 

Aus dem „Kreis“ 21. Jg. Nr. 5, Mai 1953  „In der neuesten Nummer der Schweizerischen Juristen-Zeitung, Jg. 1953 ist auf Seite 112 folgender Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Oktober 1952 publiziert worden:

„Art. 194 Strafgesetzbuch. Freizusprechen ist der Angeklagte, der mit einem unmündigen (= damals unter 20 J.) Knaben von mehr als 16 Jahren beischlafähnliche Handlungen begeht, sofern der Geschädigte früher schon mit andern Männern gegenseitige Onanie betrieben hatte.“ (1)

Der schweizerische Rechtsanwalt, der uns auf das sehr wichtige Urteil aufmerksam macht, führt dazu aus: Dieser Entscheid geht noch weiter als der vor einiger Zeit durch Herrn Dr. Krafft, Zürich, mitgeteilte, da es sich dort um einen jugendlichen Prostituierten handelte, während hier zum Freispruch schon die Tatsache genügte, dass der Junge sich vorher einmal mit Männern eingelassen hatte. Nur diese Auslegung wird ja auch in dem Sinne des Art. 194 gerecht, wonach nur die Verführung strafbar ist. Wer schon verführt wurde, kann es nicht noch einmal werden. Das Bundesgericht hat mit seiner bisherigen Interpretation eigentlich das Gesetz verletzt.

Wenn wir hier im „Kreis“ dem noch nicht Volljährigen keinen Zutritt gestatten, selbst wenn er eindeutig gleichgeschlechtlich empfindet – (aus Gründen, die wir schon oft auseinandergesetzt haben) – so freuen wir uns doch über eine Rechtssprechung, die dem neuen Gesetz durchaus gerecht wird. Umso bestürzter lesen wir eine Zeitungsnotiz, die uns ein Berner Kamerad zustellt:

„Endlich wagt es einer!“ Nationalrat Dr. Emil Bösch (SG, FDP-LdU*), hat in der Frühjahrssession der eidgenössischen Räte folgende Motion eingereicht: Die seit der Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestehende Straflosigkeit der zwischen mündigen Personen männlichen Geschlechts begangenen widernatürlichen Unzucht hat auf den Gebieten des Jugendschutzes und der Verbrechensbekämpfung schwerste Nachteile nach sich gezogen. In diesem Zusammenhang mahnen in einigen Kantonen auch gewisse Erscheinungen des gesellschaftlichen Lebens nachgerade zum Aufsehen. Der Bundesrat wird daher eingeladen, der Bundesversammlung über eine Revision von Art. 194 StGB Bericht und Antrag zu stellen.

Hier handelt es sich um den Versuch, einen rechtsgültigen Gesetzesparagraphen, der seit zehn Jahren in Kraft ist und, wie wir schon verschiedentlich von massgebenden Stellen gehört haben, dem Erpressertum den Boden entzogen hat, ins Wanken zu bringen, zu verschärfen und damit wieder ähnliche Zustände zu schaffen, wie sie in den Ländern um uns fast jede Woche zur Genüge bekannt werden. Die Motion richtet sich zwar nicht gegen unsere Zeitschrift und die damit verbundene Abonnentenvereinigung, aber sie greift die Grundlage an, auf der Beides überhaupt erst möglich ist.

Wir haben in unserer Zeitschrift und an unseren Klubabenden schon zur Genüge betont, dass wir geschlechtliche Beziehungen zu Kindern verurteilen, mögen sie nun Knaben oder Mädchen betreffen, wobei noch zu sagen wäre, dass bei einem Mädchen weit mehr zerstört wird als bei einem Knaben je möglich ist (er meint wohl nicht die lesbische, sondern die hetero Kombination? Th.), sofern eine Handlung nicht gerade zu körperlichen Verletzungen führt. Unlösbar mit unserem Geschlechtlichen ist und bleibt aber unsere Seele verhaftet und wenn das Geschlechtliche mit dem noch Jugendlichen in einer schmutzigen und seelenlosen Art begegnet, so bleibt es verwerflich, ob es vom Gesetz je erfasst wird oder nicht. Hier ist von Jahrtausenden her die persönliche Verantwortung das einzige Richtmass. Es gibt siebzehn- oder achtzehnjährige Mütter, die später prächtige Frauen geworden sind und es gibt Mädchen dieses Alters, die durch einen gewissenlosen Freund zu Dirnen herabsanken. Es gibt Jünglinge, die vor ihrer Volljährigkeit einen Freund fanden, der Vaterstelle an ihm vertrat, ihn ausbilden liess und zu einem vortrefflichen Manne machte – und es gibt junge Kerle, die durch frühzeitige Erlebnisse in der Strafanstalt endeten. Es lässt sich nie, in diesen entscheidenden Jahren ein für alle gültiges Gesetz schaffen; in der Wirklichkeit wird immer wieder Höhe und Abgrund nebeneinander stehen und es ist in den Willen jedes Einzelnen gelegt, was er daraus macht. Dass der Jugendliche geschützt werden muss, der sich verletzt fühlt, dessen persönliches Recht angetastet wurde, ist wohl allen klar. Was soll aber eine Motion, die so formuliert: „Die … Straflosigkeit zwischen mündigen Personen männlichen Geschlechts begangenen widernatürlichen Unzucht hat auf den Gebieten des Jugendschutzes … schwerste Nachteile nach sich gezogen…“ !?!  (2)

Seit wann muss der selbstverantwortliche junge Mann von Gesetzes wegen – („zwischen erwachsenen Männern“) in seiner Geschlechtlichkeit geschützt werden? Kann er das nicht mit einer kräftigen Ohrfeige selbst besorgen, wenn in seiner Wesensart nichts zum mannmännlichen Eros neigt? Wieso soll hier der neue Paragraph des StGB schädigend gewirkt, das jugendliche Verbrechertum begünstigt haben? Der Minderjährige, der die gleichgeschlechtliche Betätigung nicht will, ist ja geschützt, weit mehr als das Mädchen. Ist es nicht ein offenes Geheimnis, dass die Schwangerschaftsunterbrechungen bei minderjährigen Mädchen in erschreckendem Masse zugenommen haben? (Also schon damals! Th.) Wird hier nicht unendlich mehr zerstört als bei einem Achtzehnjährigen, der mit einem wirklichen Freund in gegenseitiger Zuneigung sich geschlechtlich entspannt? Ist es nicht heute so, dass die Welt trotz zwei furchtbaren Kriegen schon wieder übervölkert ist und die Lenker der Staaten, auch unseres Landes, eigentlich froh sein müssten, wenn Kinder nur von verantwortungsvollen Personen gezeugt und geboren werden? Wann endlich wird man die Dinge so zu sehen wagen, wie sie wirklich sind? Könnte sich nicht doch langsam die Anschauung Bahn brechen, dass auch das Homoerotische in der Welt nicht sinnlos ist, wie einige Hochgelehrte behaupten, sondern gerade diese nicht zeugende Geschlechtlichkeit ihren Sinn haben kann im grossen Plan der Natur, vielleicht sogar eines Gottes? Wir jedenfalls wagen diese Frage zu stellen.

Die uns unverständliche Motion ist eingereicht; ob sie durch Straffälle, die auch wir verurteilen müssen, diktiert worden ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Wir können nur der Hoffnung Ausdruck geben, dass sie von Männern in Erwägung gezogen wird, die sich der Verantwortung einem vorurteilslosen Leben gegenüber bewusst sind. Wir können aber auch zum sondusovielten Male immer wieder nur erneut die Mahnung aussprechen, alles zu unterlassen, was dieser Motion auch nur die leiseste Begründung zur Änderung des Gesetzes geben könnte. Wir müssen uns tausendmal mehr bewähren vor den Augen der Öffentlichkeit als die Glücklicheren, deren Eros nicht fragwürdig erscheint durch immer wieder neue Entstellungen in eigenen und fremden Reihen. Bleiben wir uns immer bewusst, dass auch die grösste Freiheit, die jemals erreicht würde, nie das eine ausschliesst, das den Menschen erst zu einem sittlichen Wesen macht. Die Verantwortung dem Du gegenüber, die immer wieder in der christlichen Forderung mündet, dem Bruder auf dem Weg des Lebens nichts Böses zu tun, sondern ihn einzuschliessen in die Liebe, die grösser ist als wir selbst. Rolf.

Anmerkungen

*) „Auf den Verführungstatbestand von Absatz 1 im Artikel 194 StGB ver-zichten wir. Nach der neueren Forschung, auf die sich die Expertenkommission stützte, darf angenommen werden, dass für über 16jährige Jugendliche (für jüngere Kinder greift Art 187) des Entwurfs ein) keine Gefahr mehr besteht, durch homosexuelle Kontakte in ihrem Sexualverhalten beeinflusst zu werden. Die sexuelle Entwicklung junger Menschen scheint jedenfalls in diesem Alter hinsichtlich hetero-, homo- oder bisexueller Richtung festgelegt zu sein. Homo-sexuelles Verhalten unter nahezu gleichaltrigen Jugendlichen kann überdies eine pubertäts- oder entwicklungsbedingte Erscheinung sein, die keine nachhaltigen Folgen zeitigt; in solchen Fällen sollten daher auch jugendstrafrechtliche Mass-nahmen ausser Betracht bleiben.“  (Botschaft des BR vom 26. Juni 1985, S. 79)

1)  als PDF

2) Wir befinden uns hier in der Zeit der „gefallenen Mädchen“ und der „ledigen Mütter“ – des kein-Sex-vor-der-Ehe und lange vor der Pille! Zudem hat Rolf richtig bemerkt, dass es einerseits nur um Erwachsene unter sich geht, es nichts mehr mit dem Jugendschutz zu tun hat! Hier entblösst sich die gesellschaftliche Moral in einer verbrämten politischen Aktion! Th.)

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*1950, Buchhändler, Schwulenaktivist, ARCADOS Archiv für schwule Studien
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